06.07.2023

Mitgliedschaften gem. § 26a HGO

Gem. § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den LWV Hessen i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO gilt für die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsausschusses die Anzeigepflicht nach § 26a HGO entsprechend.
Danach sind gegenüber der Landesdirektorin/dem Präsidenten die entgeltlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften oder in einem Verband anzuzeigen (Stichtag 01.06.).
Bitte teilen Sie uns über den in der als Anlage beigefügten Anleitung beschriebenen Weg bis zum 20.06. ihre Anzeige mit.

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